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Geschäfts- und Lieferbedingungen der Fa. Bauelemente Ivers


1. Geltungsbereich Nachfolgende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelte n für alle Lieferungen und Verträge, die ein Kunde - im Folgenden Auftraggeber - mit der Fa. Bauelemente Ivers schließt. Ände- rungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Mündli- che Nebenabreden werden nicht getroffen und sind ni cht wirksam.

2. Vertragsschluss Kostenvoranschläge und sonstige Angebote der Fa. Ba uelemente Ivers sind stets freiblei- bend und unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst durc h die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Bauelemente Ivers zustande.

3. Preise Es gelten die vertraglich festgelegten Preise in de r Auftragsbestätigung. Bei Aufträgen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart wurd en, werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist die Fa. Bauelemente Ivers berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadener- satz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrück lich das Recht vorbehalten, einen ge- ringeren Schaden nachzuweisen.

4. Lieferfristen Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart und ausdrücklich durch die Fa. Bauelemente Ivers im Vertrag niederge schrieben wurden. Anderenfalls handelt es sich um bloße unverbindliche Ankündigungen unter Berücksichtigung üblicher Lieferzei- ten, die jedoch nicht bindend sind. 2 Die Lieferfrist beginnt, sofern nicht schriftlich e twas Abweichendes vereinbart ist, frühestens mit Abschluss des Vertrages. Die Lieferfrist beginn t jedoch nicht vor Klärung sämtlicher technischer Fragen, die zur Bearbeitung des Auftrag es zwingend erforderlich sind. Lieferverzögerungen in Folge nicht von der Fa. Baue lemente Ivers zu vertretender Ereignis- se (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der An lieferungen von Rohstoffen, spätere Abänderung des Auftrages, Unwetter oder Krieg) verl ängern automatisch die vertraglich festgelegte Lieferzeit. Sofern die Wiederaufnahme d er Arbeiten eine Vorbereitungszeit erfor- dern sollte, verlängert sich die Lieferfrist entspr echend.

5. Abschlagszahlungen und Zurückbehaltungsrecht Die Fa. Bauelemente Ivers ist berechtigt, Abschläge in Höhe des Wertes der jeweils erbrach- ten Leistung zu fordern. Abschlagzahlungen sind ohn e Abzug unverzüglich vom Auftragge- ber zu zahlen. Leistet der Auftraggeber die Abschlagzahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt oder nicht in- nerhalb der gesetzten Frist, ist die Fa. Bauelement e Ivers berechtigt, weitere Leistungen zu- rückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht) oder nach Mahn ung vom Vertrag zurückzutreten und den Verzugsschaden geltend zu machen.

6. Schlussrechnungen Schlussrechnungen sind, soweit nicht vertraglich et was anderes vereinbart wurde, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 7. Kreditwürdigkeit Die Fa. Bauelemente Ivers geht bei Abschluss des Ve rtrages von der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aus. Treten bei m Auftraggeber Ereignisse ein, die sachlich begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigk eit rechtfertigen, oder werden der Fa. Bauelemente Ivers nach Vertragsabschluss Umstände b ekannt, die Zweifel an der Kredit- würdigkeit begründen, ist die Fa. Bauelemente Ivers berechtigt, den Beginn oder die Fortfüh- 3 rung der Arbeiten sowie Lieferungen von Sicherheits leistungen oder Vorauszahlungen ab- hängig zu machen. Der Nachweis der zweifelhaften Kr editwürdigkeit gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftsdatei oder Bank als erbr acht, ohne dass die Vorlage der Aus- kunft vom Auftraggeber verlangt werden kann. Werden Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftragg ebers bekannt, ist die Fa. Bauelemente Ivers verpflichtet, den Auftraggeber über die Zweif el zu informieren und binnen einer ange- messenen Frist aufzufordern, nach Wahl der Fa. Baue lemente Ivers, Sicherheiten, Voraus- zahlungen und/oder Selbstauskünfte zu leisten.

8. Aufrechnungen Ein Auftraggeber ist lediglich berechtigt, eine Auf rechnung vorzunehmen in Bezug auf unbe- strittene und rechtskräftig festgestellte Forderung en, die er gegenüberüber der Fa. Bauele- mente Ivers hat.

9. Zahlungsverzug Sollte die Fa. Bauelemente Ivers aus einem anderen Vertragsverhältnis fällige Forderungen gegenüber dem Auftraggeber haben, ist sie berechtig t ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen bis die offenen und fälligen Forderungen beg lichen sind. 10. Zinsen Befindet sich ein Auftraggeber im Zahlungsverzug, i st die Fa. Bauelemente Ivers berechtigt, ab Fälligkeit der Forderung Zinsen in Höhe von 5 Pr ozentpunkte über dem jeweiligen Basis- zinssatz vom Auftraggeber zu verlangen. Eine Gelten dmachung eines darüber hinausge- hende Schadensersatzes bleibt unberührt.

11. Eigentumsvorbehalt 4 Alle Lieferungen der Fa. Bauelemente Ivers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum de r Fa. Bauelemente Ivers. Die bei der Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte durch den Auftraggeber entstehenden Forderun- gen gelten in der Höhe des Wertes der Vorbehaltswar e als vom Auftraggeber an die Fa. Bauelemente Ivers abgetreten. Eine Abtretung nimmt die Fa. Bauelemente Ivers an. 12. Mängelrügen Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens eine Wo che nach Erhalt der Ware am Be- stimmungsort bei der Fa. Bauelemente Ivers schriftl ich und spezifiziert eingehen, damit diese geprüft werden können. Mängel, die auch bei sorgfäl tiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Fest stellung schriftlich und spezifiziert zu rügen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, darf die Fa. Bauelemente Ivers vom Vertrag zurück- treten.

13. Garantie Die Fa. Bauelemente Ivers arbeitet ausschließlich m it ausgewählten Herstellern zusammen, die der Fa. Bauelemente Ivers eine Garantie von 5 J ahren auf die gelieferten Produkte ein- räumen.

14. Sonstige Arbeiten Maler- und Maurerarbeiten sind grundsätzlich nicht im Angebot enthalten. Derartige arbeiten werden von der Fa. Bauelemente Ivers nicht angebote n und müssen durch einen ihrer Part- nerbetriebe oder ein Fremdunternehmen ausgeführt we rden.

15. Lichtbilder 5 Die Fa. Bauelemente Ivers ist berechtigt, Lichtbild er des Bauprojektes zu fertigen und für Werbemaßnahmen zu verwenden. Sofern der Auftraggebe r hiermit nicht einverstanden ist, ist dies schriftlich im Vertrag festzuhalten.

16. Haftungsausschluss Die Fa. Bauelemente Ivers übernimmt keine Haftung f ür Schäden, die aufgrund ungeeigne- ter, unsachgemäßer oder fehlerhafter Montage durch den Auftraggeber oder Dritte oder na- türlicher Abnutzung entstanden sind. Die Fa. Bauele mente Ivers haftet gegenüber dem Auf- traggeber im Falle vertragswesentlicher Pflichtverl etzungen, sofern die Fa. Bauelemente Ivers nicht nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen; zu vertreten hat die Fa. Bauelemente Ivers insoweit Vorsatz und Fahrläss igkeit. Die Haftungseinschränkungen gelten nicht für die Ha ftung der Fa. Bauelemente Ivers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffe nheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach d em ProdHaftG. Hat die Fa. Bauelemente Ivers aufgrund der gesetzli chen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde , so haftet sie beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswese ntlicher Pflichten, etwa solche die der Vertrag der Fa. Bauelemente Ivers nach seinem Inhal t und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführun g des Vertrages überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vor hersehbaren typischen Schaden be- grenzt. Die Fa. Bauelemente Ivers wird darüber hina us von Schadensersatzansprüchen frei, wenn der Auftraggeber anderweitig, beispielsweise d urch eine Bauwesenversicherung, eine Kompensation erhält. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist , haftet die Fa. Bauelemente Ivers nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftragg ebers, z.B. höhere Versicherungsprä- mien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Unabhängig von einem Verschulden der Fa. Bauelement e Ivers bleibt eine etwaige Haftung der Fa. Bauelemente Ivers bei arglistigem Verschwei gen eines Mangels, aus der Übernahme 6 einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und n ach dem Produkthaftungsgesetz unbe- rührt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nich t bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

17. Gerichtsstand Der Firmensitz Malente begründet den ausschließlich en Gerichtstand. Die Fa. Bauelemente Ivers ist berechtigt beim Amtsgericht Eutin oder La ndgericht Lübeck den Auftraggeber zu verklagen.

18. Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder es im Laufe der Zeit wer- den, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberüh rt. An die Stelle der unwirksamen Ver- einbarung tritt die gesetzliche Bestimmung.